Eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis für ein Grundstück in Leipzig erteilt die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Leipzig. Sie beantragen sie als Eigentümer mit Adresse und Flurstücksangaben, schriftlich oder über das Serviceportal der Stadt. Ist keine Baulast eingetragen, erhalten Sie eine sogenannte Negativauskunft. Beides gehört zu den Unterlagen, die Käufer und deren Banken vor dem Kauf sehen wollen.
Was eine Baulast ist
Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die ein Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsicht übernimmt. Meist geht es darum, einem Nachbarn ein Bauvorhaben zu ermöglichen, das sonst nicht genehmigt würde. In Sachsen ist sie in § 83 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) geregelt.
Typische Beispiele:
- Abstandsflächenbaulast. Ihr Grundstück übernimmt einen Teil der Abstandsfläche des Nachbarhauses. Sie selbst dürfen in diesem Bereich später nicht oder nur eingeschränkt bauen.
- Zufahrtsbaulast. Ein Hinterliegergrundstück erreicht die Straße nur über Ihren Grund.
- Stellplatzbaulast. Auf Ihrem Grundstück müssen Stellplätze für ein anderes Grundstück vorgehalten werden.
- Vereinigungsbaulast. Mehrere Flurstücke gelten baurechtlich als ein Grundstück.
Warum sie nicht im Grundbuch steht
Viele Eigentümer wissen nichts von einer Baulast auf ihrem Grundstück, weil sie sie nie gesehen haben. Sie wurde vielleicht von einem Voreigentümer bewilligt, steht aber nicht im Grundbuch und taucht deshalb weder im Kaufvertrag von damals noch in Ihren Bankunterlagen auf.
Das Baulastenverzeichnis ist ein eigenständiges Register der Bauaufsicht. Wer ein Grundstück kauft, erfährt von einer Baulast nur, wenn jemand nachfragt. Notare weisen in Kaufverträgen deshalb regelmäßig darauf hin, dass sie das Baulastenverzeichnis nicht eingesehen haben.
Zur Abgrenzung: Privatrechtliche Rechte, etwa ein Wegerecht als Grunddienstbarkeit, stehen in Abteilung II des Grundbuchs. Für dieselbe Zufahrt kann es beides geben, eine Grunddienstbarkeit und eine Baulast.
Der Antrag
Für Ihren Antrag brauchen Sie:
- Adresse und, wenn möglich, Gemarkung und Flurstücksnummer. Haben Sie mehrere Flurstücke, nennen Sie alle.
- Einen Nachweis, dass Sie Eigentümer sind oder berechtigt handeln.
- Bei Vertretung eine Vollmacht des Eigentümers.
Die Auskunft ist gebührenpflichtig. Die aktuelle Gebühr und die übliche Bearbeitungszeit nennt Ihnen die Stadt. Beantragen Sie die Auskunft früh, damit sie vorliegt, wenn die ersten ernsthaften Interessenten Unterlagen anfragen.
Was eine Baulast für den Verkauf bedeutet
Eine Baulast verhindert den Verkauf nicht. Sie geht auf den Käufer über und schränkt ihn genauso ein wie Sie. Ob sie den Preis beeinflusst, hängt von ihrer Art ab.
Eine Abstandsflächenbaulast entlang einer ohnehin unbebaubaren Grundstücksseite fällt kaum ins Gewicht. Eine Zufahrtsbaulast, die den Garten teilt, oder eine Baulast, die einen geplanten Anbau unmöglich macht, ist für Käufer dagegen ein echtes Argument. Banken berücksichtigen Baulasten bei der Beleihungswertermittlung.
Lassen Sie sich bei einer eingetragenen Baulast nicht nur den Eintrag, sondern auch die zugrunde liegende Verpflichtungserklärung und einen Lageplan geben. Erst daraus geht hervor, welche Fläche genau betroffen ist und was dort erlaubt bleibt. Ein Satz wie „Abstandsfläche zugunsten Flurstück 123” sagt Käufern wenig, eine eingezeichnete Fläche dagegen viel.
Wichtig ist, dass Sie die Baulast kennen, bevor Sie verhandeln. Taucht sie erst bei der Prüfung durch die Käuferbank auf, verlieren Sie Zeit und Vertrauen. Und wer sie kennt und verschweigt, riskiert eine Haftung trotz Gewährleistungsausschluss (§ 444 BGB).
Kann eine Baulast entfallen?
Eine Baulast erlischt nicht durch Zeitablauf oder Verkauf. Sie endet nur durch Verzicht der Bauaufsichtsbehörde. Den spricht die Behörde aus, wenn kein öffentliches Interesse mehr besteht, etwa weil das begünstigte Nachbargebäude abgerissen wurde oder die Zufahrt inzwischen anders gesichert ist. Einen Verzicht können Sie anregen; die Entscheidung liegt bei der Behörde.
Wenn das für Ihren Verkauf eine Rolle spielt, klären Sie es vor dem Verkaufsstart. Ein laufendes Verfahren lässt sich zwar im Kaufvertrag berücksichtigen, macht ihn aber komplizierter.
Die Baulastenauskunft passt gut zusammen mit der Einsicht in die Bauakte, weil beide bei derselben Behörde liegen. Fragen Sie, ob sich beides in einem Termin verbinden lässt.