Für ein Haus im Stadtgebiet Leipzig bekommen Sie den Grundbuchauszug beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Leipzig. Als Eigentümer stellen Sie einen schriftlichen Antrag mit Ihrem Ausweis und den Grundbuchdaten (Gemarkung, Blattnummer) oder der Adresse. Schneller geht es oft über einen Notar: Er kann den Ausdruck nach § 133a GBO direkt aus dem elektronischen Grundbuch ziehen und Ihnen aushändigen.
Wer den Auszug bekommt
Das Grundbuch ist nicht öffentlich. Einsicht und Ausdrucke erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO). Für Sie als eingetragene Eigentümerin oder eingetragener Eigentümer ist das unproblematisch. Schwieriger wird es bei Erben, die noch nicht im Grundbuch stehen. Sie weisen ihr Interesse mit Erbschein oder eröffnetem notariellen Testament nach.
Verkaufen Sie gemeinsam mit Geschwistern oder dem Ehepartner, genügt es, wenn einer der Miteigentümer den Antrag stellt. Für Dritte, etwa einen Verwandten, der die Unterlagen für Sie zusammenstellt, brauchen Sie eine schriftliche Vollmacht.
Welches Amtsgericht zuständig ist
Maßgeblich ist die Lage des Grundstücks, nicht Ihr Wohnort. Für Grundstücke in der Stadt Leipzig, auch in den eingemeindeten Ortsteilen am Stadtrand, führt das Amtsgericht Leipzig die Grundbücher. Liegt das Haus knapp außerhalb, etwa in Markkleeberg, Taucha oder Schkeuditz, kann ein anderes Amtsgericht zuständig sein. Prüfen Sie das vor dem Antrag, sonst wird er weitergeleitet oder zurückgeschickt.
Wohnen Sie nicht mehr in Leipzig, müssen Sie nicht anreisen. Der Antrag funktioniert per Post. Sachsen führt die Grundbücher elektronisch; einige Grundbuchämter erteilen Ausdrucke deshalb auch für Grundstücke anderer Bezirke. Ob das Grundbuchamt an Ihrem Wohnort das anbietet, erfragen Sie dort.
Was im Antrag stehen sollte
Je genauer die Angaben, desto schneller die Bearbeitung:
- Ihr Name, Ihre Anschrift und eine Kopie des Personalausweises.
- Grundbuch von (Gemarkung), Blattnummer und, wenn bekannt, die Flurstücksnummer. Diese Daten finden Sie in Ihrem Kaufvertrag, im Grundsteuerbescheid oder in älterer Korrespondenz mit der Bank.
- Hilfsweise die Straße und Hausnummer.
- Die Art des Ausdrucks: einfacher Ausdruck oder amtlicher Ausdruck.
- Den Zweck, etwa „Vorbereitung des Verkaufs”.
Fehlen Ihnen Gemarkung und Blatt, kann das Grundbuchamt das Grundstück auch über die Adresse finden. Das dauert unter Umständen länger.
Einfacher oder amtlicher Ausdruck
Die Grundbuchordnung unterscheidet zwei Formen (§ 131 GBO). Der einfache Ausdruck reicht für Ihre eigene Prüfung und für das Exposé. Der amtliche Ausdruck trägt einen Vermerk des Grundbuchamts und wird verlangt, wenn eine Behörde oder ein Gericht einen förmlichen Nachweis braucht. Für den Verkauf benötigen Sie in aller Regel nur den einfachen Ausdruck, weil der Notar vor der Beurkundung selbst ins Grundbuch schaut. Für beide Varianten fallen Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz an; die aktuelle Höhe nennt Ihnen das Grundbuchamt.
Der Weg über den Notar
Viele Verkäufer gehen gar nicht zum Grundbuchamt. Notare haben Zugriff auf das elektronische Grundbuch und dürfen Ausdrucke erteilen. Das ist praktisch, wenn Sie ohnehin einen Notartermin planen oder den Auszug kurzfristig brauchen. Sie bringen Ihren Ausweis mit, der Notar druckt das Blatt aus. Neben der Gebühr für den Ausdruck kann eine Notargebühr anfallen. Fragen Sie vorher nach, ob ein ohnehin geplanter Termin das abdeckt.
Was Sie im Auszug prüfen sollten
Ein Grundbuchauszug ist für Laien nicht selbsterklärend. Für den Verkauf sind vor allem drei Stellen wichtig:
- Abteilung I: Stehen dort wirklich alle Personen, die verkaufen wollen? Ein verstorbener Elternteil als Miteigentümer muss erst durch die Erben ersetzt werden, sonst kann der Käufer nicht eingetragen werden.
- Abteilung II: Wegerechte, Leitungsrechte, Nießbrauch oder Wohnrecht. Solche Lasten gehen grundsätzlich auf den Käufer über und beeinflussen den Preis. Ein Wohnrecht der Eltern muss vor dem Verkauf geklärt sein.
- Abteilung III: Grundschulden. Auch längst zurückgezahlte Kredite stehen hier oft noch. Ihre Löschung veranlasst beim Verkauf in der Regel der Notar, sobald die Bank sie bewilligt hat.
Was das Grundbuch nicht zeigt, sind Baulasten. Die stehen in einem eigenen Verzeichnis bei der Stadt, siehe Baulastenverzeichnis Leipzig.
Typische Stolperfallen
Ein häufiger Fehler: Verkäufer legen Interessenten einen Auszug vor, der mehrere Jahre alt ist. Zwischenzeitliche Eintragungen, etwa eine Zwangssicherungshypothek oder ein neu bestelltes Leitungsrecht, fehlen dann. Das fällt spätestens beim Notar auf und kann Verhandlungen kippen. Holen Sie den Auszug deshalb erst, wenn Sie den Verkauf wirklich starten, und lesen Sie ihn vollständig, bevor Sie ihn weitergeben.
Ebenso unterschätzt: Abweichungen zwischen Grundbuch und Wirklichkeit. Wurde ein Nachbarstreifen einst zugekauft, aber nie vermessen und umgeschrieben, gehört er rechtlich nicht zu Ihrem Grundstück. Vergleichen Sie die Flurstücke im Auszug mit der Flurkarte.