Eine amtliche Flurkarte, im Fachbegriff Auszug aus der Liegenschaftskarte, bekommen Sie für Grundstücke in Leipzig bei der Stadt Leipzig, die als Katasterbehörde das Liegenschaftskataster führt. Sie beantragen den Auszug schriftlich oder über das städtische Serviceportal und geben Adresse oder Flurstücksnummer an. Eine unverbindliche Ansicht der Flurstücke zeigt außerdem das Geoportal Sachsen, kostenlos und ohne Antrag.
Was die Flurkarte zeigt und warum Käufer sie wollen
Die Flurkarte ist die zeichnerische Darstellung des Liegenschaftskatasters. Sie zeigt die Grenzen der Flurstücke mit ihren Nummern, die eingemessenen Gebäude und die Nachbargrundstücke. In Verbindung mit dem Grundbuch beantwortet sie die Frage, was genau verkauft wird.
Für Kaufinteressenten ist das wichtiger, als viele Verkäufer denken. Wer ein Haus mit Garten kauft, möchte sehen, wo die Grenze verläuft, ob die Garage auf dem Grundstück steht und ob ein Weg zum Nachbarn gehört. Banken verlangen die Flurkarte regelmäßig für die Finanzierung.
Amtlicher Auszug oder Geoportal
Sie haben zwei Wege, die sich im Zweck unterscheiden.
Das Geoportal Sachsen zeigt die Liegenschaftskarte als Kartenansicht. Sie können zoomen, Flurstücke anklicken und Nummern ablesen. Das reicht, um sich ein Bild zu machen und Angaben im Grundbuch abzugleichen.
Der amtliche Auszug kommt von der Katasterbehörde. Er ist für Behörden, Banken und Sachverständige verbindlich. Für ihn fällt eine Gebühr nach der sächsischen Kostenregelung an. Sie können zwischen verschiedenen Maßstäben wählen; für ein Einfamilienhausgrundstück ist ein großer Maßstab sinnvoll, damit Gebäude und Grenzen gut erkennbar sind.
Der Antrag bei der Stadt Leipzig
Für das Stadtgebiet ist die Stadt Leipzig zuständig. Die Vermessungs- und Katasteraufgaben liegen dort beim Fachamt für Geoinformation. Halten Sie für den Antrag bereit:
- Adresse oder Gemarkung und Flurstücksnummer
- gewünschtes Format, etwa Auszug mit oder ohne Eigentümerangaben
- Nachweis Ihres Interesses, wenn Sie Eigentümerdaten im Auszug haben möchten
Auszüge ohne Eigentümerangaben sind in vielen Fällen ohne besonderen Nachweis erhältlich. Mit Eigentümerdaten gelten strengere Regeln, weil es sich um personenbezogene Daten handelt. Als Eigentümer weisen Sie sich einfach aus.
Liegt Ihr Haus in einer Umlandgemeinde, ist nicht die Stadt Leipzig zuständig, sondern das Vermessungsamt des jeweiligen Landkreises.
Neben der Karte können Sie einen Auszug aus dem Liegenschaftsbuch anfordern. Er listet Flurstücke, Flächengrößen und Nutzungsarten in Tabellenform. Für den Verkauf ist das nützlich, weil Sie die amtliche Grundstücksgröße schwarz auf weiß haben. Diese Angabe gehört ins Exposé, nicht eine geschätzte Zahl aus dem Gedächtnis.
Abweichungen, die vor dem Verkauf auf den Tisch gehören
Die Flurkarte deckt Unstimmigkeiten auf, die beim Notar oder bei der Bank des Käufers Ärger machen können. Drei kommen in der Praxis häufig vor.
Nicht eingemessene Gebäude. Ein Wintergarten, eine größere Garage oder ein Anbau aus den 1990er Jahren fehlt in der Karte. Das deutet darauf hin, dass nie eine Gebäudeeinmessung beauftragt wurde. Nach dem Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz besteht dafür eine Pflicht des Eigentümers. Ob der Bau genehmigt war, ist eine andere Frage, die Sie über die Bauakte klären.
Grenzüberbau. Ein Gebäudeteil oder Zaun ragt über die Grenze. Das kann zu Ansprüchen des Nachbarn führen und sollte offen angesprochen werden. Die Überbauregeln stehen in §§ 912 ff. BGB.
Mehrere Flurstücke. Ihr Grundstück besteht aus zwei oder drei Flurstücken, etwa weil ein Gartenstreifen später zugekauft wurde. Prüfen Sie, ob alle Flurstücke auf demselben Grundbuchblatt stehen. Wenn nicht, muss der Kaufvertrag alle Blätter erfassen.
Wann ein Vermesser nötig wird
Unklare oder strittige Grenzen klärt nur eine Grenzfeststellung durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder die Katasterbehörde. Das kostet Zeit und Geld. Planen Sie es deshalb vor dem Verkaufsstart ein, wenn Sie Zweifel haben, und nicht erst, wenn ein Käufer mit dem Gutachter vor dem Zaun steht.
Für den normalen Verkauf ohne Auffälligkeiten genügt der Auszug. Legen Sie ihn zusammen mit dem Grundbuchauszug in Ihre Verkaufsunterlagen.