Gegenüber der Stadt Leipzig zahlen Sie als Verkäufer die Grundsteuer für das gesamte Kalenderjahr, in dem Sie verkaufen, weil sie nach § 9 GrStG nach den Verhältnissen am 1. Januar festgesetzt wird. Wirtschaftlich trägt sie der Käufer ab dem Tag, an dem Besitz, Nutzen und Lasten übergehen. Der Kaufvertrag regelt dazu eine anteilige Erstattung. Erst ab dem Folgejahr schickt die Stadt den Bescheid an den neuen Eigentümer.

Das Stichtagsprinzip

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Steuerschuldner ist, wem das Grundstück am 1. Januar zugerechnet wird (§ 9 und § 10 GrStG). Verkaufen Sie im März, im August oder im Dezember, bleiben Sie für dieses ganze Jahr Schuldner. Die Stadt Leipzig richtet die Quartalsraten weiter an Sie.

Das bleibt oft auch dann so, wenn der Käufer längst eingezogen ist. Rechtlich zählt nicht der Einzug, sondern die Zurechnung beim Finanzamt, und die ändert sich erst zum nächsten 1. Januar nach dem Eigentumsübergang.

Die Aufteilung im Kaufvertrag

Damit Sie nicht für Monate zahlen, in denen der Käufer das Haus nutzt, enthalten Kaufverträge eine Lastenregelung. Typisch ist die Formulierung, dass Besitz, Nutzen und Lasten mit Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer übergehen. Zu den Lasten zählt die Grundsteuer.

In der Praxis gibt es zwei Wege, die Steuer auszugleichen:

  1. Anteilige Erstattung. Sie zahlen die Raten an die Stadt weiter, und der Käufer erstattet Ihnen den Anteil ab dem Übergabetag. Den Betrag berechnen Sie aus dem Jahresbescheid.
  2. Zahlung direkt durch den Käufer. Der Käufer übernimmt die verbleibenden Raten an die Stadt. Das setzt eine Abstimmung voraus und ist fehleranfälliger, weil die Bescheide weiterhin an Sie adressiert sind.

Ein Beispiel ohne konkrete Beträge: Geht das Haus am 1. Juli über, tragen Sie wirtschaftlich die erste Jahreshälfte, der Käufer die zweite. Sie zahlen die Raten des dritten und vierten Quartals weiter an die Stadt, und der Käufer erstattet Ihnen diese Hälfte der Jahressteuer.

Der erste Weg ist übersichtlicher. Schreiben Sie sich den Übergabetag auf, behalten Sie den Grundsteuerbescheid und stellen Sie dem Käufer nach der Übergabe eine kurze Abrechnung. Klären Sie vorher mit dem Notar, ob der Vertrag dafür eine konkrete Regel enthält.

Was im Folgejahr passiert

Nach der Beurkundung schickt der Notar eine Veräußerungsanzeige an das Finanzamt. Das Finanzamt nimmt eine Zurechnungsfortschreibung vor und rechnet das Grundstück ab dem nächsten 1. Januar nach dem Eigentumsübergang dem Käufer zu. Es teilt der Stadt Leipzig den neuen Steuerschuldner mit, und die Stadt erlässt einen Bescheid an ihn.

Das braucht Zeit. Es kann vorkommen, dass im Folgejahr noch ein Bescheid oder eine Zahlungsaufforderung an Sie geht. Zahlen Sie in diesem Fall nicht einfach, sondern melden Sie sich mit Kopie des Kaufvertrags bei der Stadt und weisen Sie auf den Eigentumswechsel hin. Haben Sie der Stadt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, widerrufen Sie es nach dem Übergang für die Zeit ab dem Folgejahr.

Grundsteuer nach der Reform

Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Basis der neuen Grundsteuerwerte erhoben. Sachsen folgt dabei grundsätzlich dem Bundesmodell, hat aber eigene Steuermesszahlen festgelegt. Für Sie als Verkäufer ändert das am Ablauf nichts: Stichtagsprinzip, Zurechnungsfortschreibung und Lastenregelung im Kaufvertrag gelten wie zuvor.

Ein Punkt verdient Aufmerksamkeit: Haben Sie gegen Ihren Grundsteuerwertbescheid oder Messbescheid Einspruch eingelegt, und ist darüber noch nicht entschieden, sprechen Sie das mit dem Käufer und dem Notar an. Der Bescheid wirkt auch gegenüber dem Käufer (§ 182 Abs. 2 AO). Wer ein laufendes Verfahren weiterführt, sollte im Vertrag stehen.

Kurz zusammengefasst für Ihre Planung

  • Im Verkaufsjahr bleiben Sie gegenüber der Stadt Leipzig Schuldner.
  • Ab dem Übergabetag trägt der Käufer die Grundsteuer wirtschaftlich, über eine Erstattung an Sie.
  • Ab dem folgenden 1. Januar wird der Käufer selbst Schuldner.
  • Bescheide oder Lastschriften, die danach noch an Sie gehen, klären Sie mit der Stadt.

Weitere laufende Kosten bis zur Übergabe finden Sie unter Kosten des Verkäufers.